Heute erhalten Sie das 2. WasserInfo. Im heutigen Rundschreiben geben wir Ihnen Informationen über folgende Themen:

 

1. Veröffentlichung des 3. Bewirtschaftungsplans

Der Weg zum Erhalt und Wiederherstellung sauberer Gewässer soll konsequent fortgesetzt werden. Hierzu hat die Landesregierung den 3. Bewirtschaftungsplan und die zugehörigen Maßnahmenprogramme nach EU-Wasserrahmenrichtlinie für den Zeitraum 2022-2027 veröffentlicht.

Schreiben zum 3. Bewirtschaftungsplan

 

2. Gewässerunterhaltung: Schreiben des Landesverbandes an den Staatssekretär Dr. Bottermann

Der Landesverband stellt Forderungen an den Staatssekretär Dr. Bottermann vom Umweltministerium: Immer wieder treten Konflikte bei der Gewässerunterhaltung auf, wenn die angrenzenden Grundstücke z. B. betreten oder befahren werden müssen und dort mit öffentlichen Mitteln geförderte Umweltmaßnahmen vorhanden sind. Der Landesverband fordert eine zügige klarstellende Regelung, damit die im öffentlichen Interesse liegende ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. 

Gewässerunterhaltung_Schreiben Staatssekretär

 

3. Pflanzenschutzmittel an Gewässern

Zur Frage, welche Abstände bei dem Einsatz von Pflanzenschutzmaßnahmen an Gewässern einzuhalten sind und welche Gewässer davon betroffen sind, verhält sich der Artikel des Pflanzenschutzdienstes der LWK NRW im Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben

Randstreifen an Gewässern Wochenblatt 52-21

 

4. Satzungsänderung öffentlich bekannt gemacht

Die Bezirksregierung Münster hat die aufsichtsbehördliche Genehmigung zu der von der Verbandsversammlung am 14.10.2021 beschlossenen Änderung der Satzung des Landesverbandes im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster veröffentlicht.

Satzungsänderung – amtl. Bekanntmachung

 

5. Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern

Unterhaltung von Anlagen (z.B. Verrohrungen) in und an Gewässer obliegt nach den einschlägigen Vorschriften des Landeswassergesetzes NRW und Wasserhaushaltsgesetzes dem Eigentümer bzw. Besitzer der Anlage. In der Praxis streitig ist häufig die Frage, ob mit entsprechenden Einrichtungen im/am Gewässer (auch) wasserwirtschaftliche Ziele (z.B. zur Verbesserung des Wasserabflusses) verfolgt werden. Dieses ist deswegen von großer Bedeutung, weil dann nicht der Eigentümer, sondern der jeweils Gewässerunterhaltungspflichtige, also z.B. der Wasser- und Bodenverband, auch für die Unterhaltung der Anlage und damit verbundenen Kosten zuständig ist.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinem Beschluss vom 23.12.2020 klargestellt, dass die vorhandene Verrohrung eines Gewässers die aus heutiger Sicht als Gewässerausbaumaßnahme einzustufen ist, deren Eigenschaft als Anlage, für welche der Eigentümer unterhaltungspflichtig ist, nicht ausschließt.

Anlagen gem- § 36 WHG

 

6. Terminvorschau:

Die nächste Sitzung des Landesverbandvorstandes findet statt am 01.04.2022 in Münster.