Vorkaufsrecht für Maßnahmen des Hochwasserschutzes nach § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Land NRW verzichtet auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes nach § 99a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für alle Rechtsgeschäfte über Grundstücke, die ab dem 01.01.2026 beurkundet werden. Von dem Verzicht ausgenommen sind Grundstücke, die in einer Positivliste aufgeführt sind. Die Positivliste enthält diejenigen Grundstücke, für die ein Vorkaufsrecht nach § 99a WHG in Betracht kommen kann, also Grundstücke, die grundsätzlich für Maßnahmen des Hochwasserschutzes in Betracht kommen.
Hintergrund für diese Regelung ist der Umstand, dass für die Beteiligten an Grundstücksgeschäften (Käufer, Verkäufer, Notare) in der Vergangenheit nicht erkennbar war, ob das Land oder ein Begünstigter ein Grundstück für Maßnahmen des Hochwasserschutzes benötigt. Da aber nur ein geringer Teil der Grundstücke in NRW überhaupt für Maßnahmen des Hochwasserschutzes erforderlich ist, wird mit der Allgemeinverfügung zur Vermeidung unnötigen Aufwands für die übrigen Grundstücke auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes verzichtet. Damit ist der weitaus größte Teil aller Grundstücke in NRW von der Ausübung des Vorkaufsrechts ausgenommen; für diese Grundstücke brauchen insofern auch keine Vorkaufsanfragen an das Land gestellt werden.
Auch wenn ein Grundstück in der Positivliste aufgeführt ist, ergibt sich daraus nicht zwingend, dass das Land das Vorkaufsrecht hierfür auch tatsächlich ausüben wird. Dieses wird erst im Rahmen einer konkreten Vorkaufsanfrage danach entschieden, ob der Grundstückserwerb tatsächlich auch für eine Hochwassermaßnahme erforderlich ist.
Näheres können sie der als Anlagen beigefügten Bekanntmachung und der Positivliste entnehmen.
2.000 Euro für Naturschutz vor Ort
Ob Blühfläche im Wohnviertel oder naturnaher Schulhof: Mit den Umweltschecks „Naturschutz“ unterstützt das Land Nordrhein-Westfalen konkrete Projekte für mehr Artenvielfalt. Ab sofort können sich engagierte Privatpersonen, Fördervereine und Initiativen um einen von bis zu 1.000 Schecks bewerben. Damit fördert das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr unbürokratisch Maßnahmen, die die Natur schützen, Lebensräume verbessern oder Menschen für den lokalen und regionalen Natur- und Artenschutz begeistern. Pro Vorhaben stehen bis zu 2.000 Euro zur Verfügung.
2.000 Euro für Naturschutz vor Ort – Umweltschecks gehen in die zweite Runde | umwelt.nrw.de
Pakt für Hochwasserschutz
Umweltminister Oliver Krischer hat gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der Kommunalen Spitzenverbände, der Wasserverbände und der Bezirksregierungen in Düsseldorf den „Pakt für Hochwasserschutz“ unterzeichnet. Ziel ist es, Schutzmaßnahmen künftig besser abzustimmen, schneller umzusetzen und Kommunen sowie Wasserverbände gezielt zu unterstützen. Näheres: Vorsorge in Zeiten des Klimawandels: Landesregierung unterzeichnet Pakt für Hochwasserschutz mit allen Beteiligten | umwelt.nrw.de
Erstellung von Lage- und Nachhaltigkeitsberichte durch Wasser- und Bodenverbände
Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat auf eine entsprechende Anfrage der Bezirksregierung Arnsberg zu einer Verpflichtung der Erstellung eines Lage- bzw. Nachhaltigkeitsberichtes nach handelsrechtlichen Vorschriften Stellung genommen.
Im Ergebnis besteht eine Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts nur dann, wenn sich der Verband für eine kaufmännische Rechnungsführung entscheidet. Demzufolge sind ausschließlich Verbände mit einer solchen Rechnungsführung von der Regelung betroffen. Liegt die Pflicht zum Lagebericht vor, so besteht auch eine Pflicht zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichtes. Diese kann jedoch ausgeschlossen werden. Hierfür ist eine entsprechende Satzungsregelung zwingend erforderlich, die von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist. Nähere Einzelheiten entnehmen sie bitte der Anlage.
Beschlussfassungen von Gremien des Wasser- und Bodenverbandes in digitaler Form
Nach Rechtsauffassung des Referat IV-2, Wasserrecht, Abgabenrecht des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW können Sitzungen der Gremien nach §§ 47 ff. Wasserverbandsgesetz – WVG – (Verbandsversammlung, Verbandsausschuss, Vorstand) grundsätzlich auch in digitaler Form durchgeführt werden.
Dieses ist aber nur möglich, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied diesem widerspricht. Innerhalb einer digitalen Sitzung könnten somit z.B. einzelne Beschlüsse digital gefasst und andere Beschlüsse durch den Widerspruch eines stimmberechtigten Mitglieds verhindert und in eine Präsenzsitzung verlagert werden. Zur Ausübung des Widerspruchsrechts kann aber auch bereits mit Versand der Tagesordnung unter angemessener Fristsetzung vorab aufgefordert werden.
Auch wenn danach nicht zwingend eine Satzungsänderung zur Durchführung von digitalen Sitzungen notwendig ist, ist – für den Fall , dass solche Sitzungen für den jeweiligen Verband überhaupt in Frage kommen – eine Regelung in der Satzung zur Durchführung digitaler Sitzungen zu empfehlen.
Wegen weiterer Details s. den beigefügten Vermerk.
Landesregierung plant natürliche Waldentwicklung entlang der deutsch-niederländischen Grenze
Um den Schutz der biologischen Vielfalt zu stärken, weist die Landesregierung weitere landeseigene Waldflächen als Wildnisentwicklungsgebiete aus. In diesen Gebieten kann sich die Natur frei entfalten. Zusammen mit den bestehenden Schutzgebieten sollen damit künftig gut 15 Prozent des Landeswaldes und zwei Prozent der Gesamtwaldfläche von Nordrhein-Westfalen der natürlichen Waldentwicklung überlassen werden.